Seit dem 15.08.2003 ist die Bundesnetzagentur mit der Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer betraut. Seit diesem Zeitpunkt hat die Bundesnetzagentur eine Vielzahl an schriftlichen und telefonischen Verbraucheranfragen und Beschwerden bearbeitet. Dabei führen zeitintensive Internetrecherchen, Rückfragen beim Verbraucher und komplexe Ermittlungen zum Abfassen von Ermittlungsprotokollen.
Die Bundesnetzagentur schöpft die seit dem 15.08.2003 gegebenen rechtlichen Möglichkeiten des Missbrauchgesetzes voll aus und ergreift im Falle der gesicherten Kenntnis von Missbrauchsfällen verschiedenartige Maßnahmen. Die Maßnahmen ergehen dabei gegenüber Netzbetreibern, Rechnungsstellenden Unternehmen wie auch Dialeranbietern. Die Maßnahmen werden nach § 67 Abs. 1 TKG eingeleitet. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
Maßnahmen sind dabei unter anderem bei folgenden Sachverhalten ergriffen worden:
* Dialer, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
* Verwendung von Dialern in falschen Rufnummerngassen
* Verstöße gegen Preisangabe- und Preisansagepflichten
* Verweigerung von Auskünften über Letztverantwortliche einer (0)190-Rufnummer
* Rechtswidrige Einträge in öffentlichen Telefonverzeichnissen
* Namensrechtsverletzungen
* Spamming zu Rufnummern
Hat die Bundesnetzagentur sich gesicherte Kenntnis von einem Sachverhalt verschafft, ergreift sie nach pflichtgemäßer Ermessensausübung Maßnahmen wie beispielsweise:
* Abmahnungen
* Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln
* Untersagung der Rechnungslegung
* Untersagung der Inkassierung
* Abschaltung von Rufnummern
* Entzug von Rufnummern
* Widerruf oder Rücknahme von Registrierbescheiden
* Einleitung von Bußgeldverfahren
Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen - außer in den Bußgeldverfahren - in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Den Adressaten steht der Rechtsweg offen, gegen die Bescheide bei der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats (Rechtsbehelfsfrist) Widerspruch einzulegen. Ferner kann ein Betroffener sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Maßnahmen zur Wehr setzen. Die Verwaltungsakte sind (erst) nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.
Wir beraten Sie gerne auch telefonisch in Missbrauchsverdachtsfällen und zu allen Fragen rund um die verbraucherschützenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben im Missbrauchsbereich, wie etwa Preisangabepflichten, Preisansagepflichten, Preisanzeigepflichten, die Verfolgung von Rufnummern-Spam und Dialern.
Fon +49 (0)291 9955-206
Mo. - Mi.
9:00 bis 17:00 Uhr
Do. 9:00 bis 18:00 Uhr
Fr. 9:00 bis 16:00 Uhr
Fax +49 (0)6321 934-111
E-Mail:
[Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um diesen Link sehen zu können]Bundesnetzagentur
Nördeltstr. 5
59872 Meschede
oder
Bundesnetzagentur
Schütt 13
67433 Neustadt
[Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um diesen Link sehen zu können]