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 ALG II-Tipps und Tricks

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ALG II-Tipps und Tricks Empty
BeitragThema: ALG II-Tipps und Tricks   ALG II-Tipps und Tricks EmptyFr Apr 30, 2010 5:05 pm

Ausländer
Bei ausländischen Staatsbürgern ist es für die Frage, ob hilfebedürftig im Sinne von ALG II oder nicht, entscheidend, ob ihnen die Arbeit in Deutschland erlaubt ist oder nicht. In der Regel stellt die Arbeitsagentur fest, ob Antragsteller auf ALG II in Deutschland arbeiten dürfen. Es kommt unter anderem darauf an, ob Antragsteller aus den EU-Ländern, in denen die Berufsausübungsfreiheit meist nicht beschränkt ist, oder aus nicht zur EU gehörenden Ländern kommen. Bei den Nicht-EU-Ländern kommt es auf Aufenthaltserlaubnis und -berechtigung an. Asylbewerber und deren Angehörige dürfen ALG II nicht beantragen.


Auto
Arbeitslose dürfen – auch wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben – ein eigenes Auto oder Motorrad besitzen. Wieder gilt hier der Grundsatz der Angemessenheit. Beispiel: Der neue 7er BMW muss verkauft werden. Der fünf Jahre alte Mittelklasse-Kombi darf aber behalten werden.

Faustregel, die bei der Angemessenheitsprüfung der Agentur gilt: Wenn der Wert eines Wagens, abzüglich noch bestehender Kredite, höchstens 5.000 Euro beträgt, gilt das Auto als „angemessen“. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel: So hat das Sozialgericht Aurich entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II seinen Mittelklassewagen – hier einen Skoda Octavia Kombi im Wert von 10.000 Euro – nicht verkaufen muss.

Das Fahrzeug sei angemessen, obwohl die Richtlinien der Arbeitsagentur einen Höchstwert von 5.000 Euro vorsähen. Der arbeitslose Lagerarbeiter musste sich sein "nicht luxuriöses" Auto nicht als Vermögen anrechnen lassen. Es sei wenig sinnvoll, so die Richter, diesen Wagen gegen ein "geringwertiges, damit im Zweifel aber auch reparaturanfälligeres" Kraftfahrzeug einzutauschen. (AZ: S 15 AS 11/05 ER).


Bausparguthaben gehören nicht zum verwertbaren Vermögen
Entwarnung für langzeitarbeitslose Bausparer: In eine Finanzierung eingebundene Bausparmittel zählen nicht zum verwertbaren Vermögen. Bausparguthaben, die zur Sicherung oder Tilgung von Immobiliendarlehen abgetreten wurden, werden laut Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt. Ob ein Bausparguthaben in Form eines Tilgungsbausparvertrags oder für eine Zwischenfinanzierung abgetreten wurde, spielt dabei keine Rolle.
Als verwertbares Barvermögen im Sinne von Hartz IV gelten nur Bausparguthaben, die über den Grundfreibetrag von 13.000 Euro hinausgehen und vor Antragstellung nicht in eine Finanzierung integriert sind. Der Freibetrag erhöht sich übrigens bei Personen, die vor 1948 geboren sind, auf 33.888 Euro.
Bausparkassen-Experten empfehlen Arbeitslosen, mit ihrem die Freibeträge übersteigenden Vermögen erst einmal ihre Schulden zu bezahlen.


Bedarfsgemeinschaft
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen unter anderem Hilfebedürftige, im Haushalt lebende Eltern oder allein Erziehende von minderjährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen Kindern. Auch der Ehegatte, der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Lebenspartner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt, zählen dazu. Diese erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können Leistungen nach dem Zweiten Sozial-Gesetz-Buch (SGB II) erhalten.
Doch wenn zwei Menschen zusammen in einer Wohnung leben, gelten sie nicht sofort als Bedarfsgemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt laut Gesetz nur dann vor, wenn beide sich gegenseitig finanziell unterstützen, gemeinsame Kinder haben, zusammen die Kinder eines Wohnungspartners oder gemeinsame Angehörige oder nur die Angehörigen eines Partners betreuen. Zudem sind ein gemeinsames Konto oder Kontovollmachten Hinweise auf eine Bedarfsgemeinschaft, die füreinander einstehen muss.


Hinweis:

Wenn die Arbeitsagentur-Mitarbeiter keine Bedarfsgemeinschaft nachweisen können, werden Einkommen und Vermögen des Partners nicht angerechnet.



Erwerbsfähige Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, gehören bis zum 1. Juli 2006 nicht zur Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit den bedürftigen Eltern in einem Haushalt leben.

Das gleiche gilt für Auszubildende mit Lehrlingsgehalt. Ab 1. Juli 2006 werden junge Arbeitslose zwischen 18 und 25 Jahren als Teil einer „Bedarfsgemeinschaft“ im Elternhaushalt angesehen und bekommen nur noch 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II (276 Euro).
Junge Arbeitslose zwischen 18 und 25 Jahren haben nur noch in Ausnahmefällen Anspruch auf öffentliche Unterstützung, wenn sie das Elternhaus verlassen oder einen und einen eigenen Hausstand gründen wollen.



Generell gilt für Bedarfsgemeinschaften: Wenn das Arbeitseinkommen eines Mitglieds der Bedarfgemeinschaft den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf deckt, erhält der erwerbslose Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.
Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur das Geld der im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Hat zum Beispiel der Ehepartner des Antragstellers einen eigenen Verdienst, eine hohe Lebensversicherung oder andere Einkünfte, gibt es keine ALG II­Unterstützung für den hilfebedürftigen Partner.



Tipp:

Wenn Geschwister oder andere Angehörige, die zusammen in einer Wohnung leben, den Fallmanagern der Agentur möglichst mit einem Schreiben plus Unterschriften erklären, dass sie sich mit Geld nicht gegenseitig unterstützen, gilt die Wohngemeinschaft nicht als Bedarfgemeinschaft. Das Einkommen oder das Vermögen der Verwandten wird dann nicht angerechnet.



Wenn Verwandte sich gegenseitig finanziell unterstützen, gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 177 Euro.


Beispiel:

Zwei Geschwister mieten zusammen eine Wohnung zu 450 Euro (Warmmiete). Die Schwester bezieht ALG II. Ihr Bruder verdient zirka 2.000 Euro brutto. Netto sind das rund 1.180 Euro. Die Agentur berechnet den Betrag, mit dem der Bruder seine Schwester unterstützen muss, auf folgende Weise:



Einkommen

1180 Euro
Doppelte-Regelleistung (zweimal 345 Euro)

minus 690 Euro
Mietanteil

minus 225 Euro
Freibetrag-für-den Erwerbstätigen

minus 177 Euro

Rest

gleich 88 Euro

Unterstützungsbetrag
(50 Prozent von 88 Euro)

44 Euro



Betrug
Achtung!Bei Leistungsbetrug – etwa einer falschen Angabe von Vermögenswerten im ALG II-Antrag – drohen empfindliche Strafen von Sozialrichtern, Leistungskürzungen sind da nur der Anfang.


Einstiegsgeld
Wer sich als Arbeitsloser selbstständig machen möchte oder für die Anfangsphase in einem sozialversicherungspflichtigen Job Anschubfinanzierung braucht, kann zusätzlich zum ALG II Einstiegsgeld beantragen.

Bis zu zwei Jahre lang unterstützt die Agentur Berechtigte mit maximal 100 Prozent des ALG II-Regelbetrags (345 Euro West/331 Euro Ost). Bestenfalls gibt es also das doppelte ALG II als Einstiegsgeld - wenn man die Selbstständigkeit wagt oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, deren Vergütung die Unterhaltskosten noch nicht decken kann.



Erwerbsfähigkeit
Grundsätzlich gelten seit Einführung der Hartz IV-Gesetze alle Menschen als erwerbsfähig, die täglich drei Stunden arbeiten können. Ausnahmen sind Kinder bis 18 Jahre, zur Schule gehen und selbstverständlich Menschen im Rentenalter sowie Mitbürger, die durch Krankheit oder Behinderung nicht erwerbsfähig sind.
Suchtkranke und erwerbsfähige Behinderte können ALG II beantragen. Krankheiten und Behinderungen müssen im ALG II-Antrag genau belegt werden.


Kinderfreibetrag
Arbeitslose dürfen für jedes Kind - unabhängig vom Alter des Kindes - einen Schutzbetrag von 4.100 Euro (Freibetrag) behalten. Das heißt, der Staat rechnet 4.100 Euro pro Kind nicht als Vermögen des Arbeitslosen bei der Antragstellung für ALG II an. Die Regierung lässt den Betroffenen hier ausreichend Spielraum, wenn sie zum Beispiel eine Ausbil­dungsversicherung für den Nachwuchs abgeschlossen haben.


Kindergeld
Achtung! Kindergeld gehört zum anrechenbaren Einkommen, das nicht hartzsicher ist.



Tipp:

Eltern können Ihren Kindern das Kindergeld überweisen, ohne dass es angerechnet wird. Vorraussetzung ist, dass die Kinder nicht mehr zu Hause wohnen. Das ist der Fall, wenn sie zum Beispiel in einer anderen Stadt studieren oder auswärts eine Ausbildung absolvieren. Sie müssen der Arbeitsagentur dafür Kontoauszüge oder Überweisungsbelege vorlegen, um die Überlassung des vollen Kindergelds zu belegen.



Lesen Sie dazu außerdem:
Kinderzuschlag beantragen!
Neue Regierung: Mehr Familien sollen den Kinderzuschlag bekommen! Der Kinderzuschlag bewahrt Eltern davor, Arbeitslosengeld II beantragen zu müssen, wenn Sie mit eigenen, geringen Einkommen nicht über die Runden kommen.



Krankenversicherung
Generell gilt, dass der Leistungsträger (meistens eine Arbeitsgemeinschaft aus Arbeitsagentur und Kommune) die Krankenkassenbeiträge von ALG II-Empfängern bezahlt.


Aber Achtung!Erwerbslose, die bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten haben und nach Hartz IV kein Arbeitslosengeld II erhalten, sind nicht durch die Bundesagentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert.
Betroffene müssen sich – wenn sie sich nicht über die gesetzliche Krankenversicherung eines Familienmitglieds versichern können – durch eine eigene freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit absichern.

Dafür können sie – wenn sie als hilfebedürftig eingestuft werden – von der Agentur finanziell bezuschusst werden. Der maximale Zuschuss beträgt für die Krankenversicherung 125 Euro und für die Pflegeversicherung 15 Euro. Diesen Zuschuss erhalten ebenfalls diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die als nicht-erwerbsfähige Hilfebedürftige Sozialgeld beziehen und nicht von der Familienversicherung des Arbeitslosengeld II­Beziehers erfasst werden.


Kürzungen

Achtung!

Wenn ALG II-Bezieher sich verspätet bei wichtigen Gesprächsterminen auf dem Amt melden oder angeordnete Arzttermine nicht wahrnehmen, kann das ALG II für drei Monate um 10 Prozent gekürzt werden. Das Geld wird um 30 Prozent gekürzt, wenn eine Arbeit oder Fortbildung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird. Das gleiche gilt für das Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch in unangemessener Kleidung sowie bei Ablehnung einer gemeinnützigen Arbeit. Lehnen ALG-II-Empf änger innerhalb von drei Monaten zweimal eine angebotene Arbeit ab, werden die Bezüge nochmals um 30 Prozent gekürzt, also insgesamt um 60 Prozent.


Schnüffeltricks
Die Arbeitsagenturen haben das Recht, Daten mit Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden abzugleichen. Auf diese Weise kann überprüft werden, ob Antragsteller korrekte Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben. Heimliche Vermögenswerte können so entdeckt werden.
Auf der anderen Seite müssen Langzeitarbeitslose der Agentur nicht alle verlangten Auskünfte geben. Dafür ist laut der Bonner Fachzeitschrift „arbeitsmarkt“ eine konkrete rechtliche Grundlage nötig. So dürfen in der Regel Kontoauszüge aus der Zeit vor der Antragsstellung nicht verlangt werden. Auch eine Vermieterbescheinigung kann nur dann verlangt werden, wenn die Miethöhe vom Antragssteller nicht anders – wie zum Beispiel durch einen aktuellen Kontoauszug – belegt werden kann (Az.: L 7 AS 32/05 ER).

Strengere Zumutbarkeit
Arbeitslosengeld II bekommen nur Arbeitswillige. Das heißt, dass generell jede legale Ar­beit künftig als zumutbar gilt. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, bekommt drei Monate lang ca. 100 Euro weniger Arbeitslosengeld oder im schlimmsten Fall keine staatliche Unterstützung.



Achtung!

Arbeitslose zwischen 15 und 25 Jahren, die einen zumutbaren Job ablehnen, kann das gesamte Geld gestrichen werden. Sie bekommen aber Lebensmittelgutscheine plus die Kosten für Unterkunft (Miete) und Heizung (direkte Überweisung an Vermieter) erstattet.



Arbeitslose, die einen Angehörigen pflegen oder ein Kind unter drei Jahren erziehen, dürfen nicht zu einer Tätigkeit herangezogen werden. Lange Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ebenfalls ein Ablehnungsgrund. Faustregel der Arbeitsagentur:

Mehr als zweieinhalb Stunden Fahrzeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind nicht zumutbar. Bei Teilzeitstellen sind bis zu zwei Stunden Fahrzeit insgesamt zumutbar.


Übergangsregelung
Wer vom alten Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II wechseln muss, erhält maximal zwei Jahre lang monatlich einen Zuschlag. Bedingung ist, dass das ALG II niedriger als das vorher erhaltene Arbeitslosengeld plus Wohngeld zusammen ist. In der Übergangsfrist beträgt der Zuschlag höchstens 160 Euro monatlich für Alleinstehende (mit Partner insgesamt höchstens 320 Euro). Je Kind kommen im ersten Jahr höchstens 60 Euro monatlich dazu. Im zweiten Jahr wird die Zuschlagszahlung halbiert.


Verhandlungen mit dem Fallmanager
Da die Ämter von Ort zu Ort unterschiedlich vorgehen, sollten Sie generell jede Möglichkeit der Unterstützung im Beratungsgespräch ansprechen und einfach nachfragen. Fra­gen Sie die Beamten höflich aber bestimmt, ob Sie ein Recht auf Gutscheine oder andere Extra-Leistungen haben.



Tipp:

Bleiben Sie hartnäckig und stellen Sie Ihrem Fallmanager Fragen. Wenn eine Leistung abgelehnt werde, solle die anschließende Frage immer lauten: „Wo steht das?“



Wohngemeinschaft
Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, muss bei Hartz-IV-Anträgen keine Angaben über seine Mitbewohner machen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt. Bloße Mitbewohner gehörten nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, weil unter „Bedarfsgemeinschaft“ eher eine eheähnliche Gemeinschaft zu verstehen sei, meinten die höchsten deutschen Richter. Ebenso wenig seien WG-Genossen Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft. Das seien laut Verfassungsrichtern nur Verwandte und Verschwägerte.
Für Leistungen nach Hartz IV bestehen also keine Auskunftspflichten über Mit- oder Untermieter, mit denen der Antragsteller lediglich die Adresse teilt. Antragsteller müssen aber Mietanteil oder Untermietzahlungen angeben (Az.: 1962/04 - Beschluss vom 2. Septem­ber 2004). Allerdings wird im Falle der Bedürftigkeit nur ein Mietzuschuss in Höhe der anteiligen Miete des WG-Bewohners von der Agentur bezahlt.

Wohnung
Bei der angemessenen Wohnungsgröße für ALG-II-Bezieher misst die Agentur wie folgt: Einer Person stehen rund 45 qm zu, zwei Personen 60 qm, drei Personen 75 qm und vier Personen rund 90 qm.
Zweites Merkmal einer Wohnung ist neben der Größe der Preis. Ob die Miete „angemessen“ ist, entscheiden Mitarbeiter der Agentur. Wenn die Agentur einen Umzug in eine andere Wohnung anstrebt, muss eine preiswertere Wohnung in der Region angeboten werden. Wenn kein angemessener Wohnraum in der Umgebung vorhanden ist, kann der ALG-II-Empfänger in seiner „unangemessenen“ Wohnung bleiben.
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